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Datenschutz
Datenschutz
Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. § 1 Aufgabe des Gesetzes (LDSG)
Datenschutz in der Schule
- Datenschutz an Schulen, Medienberatung NRW, 2015 - Handreichung für Schulleitungenhttp://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Publikationen/aktuelle-Publikationen/Datenschutz.html
- http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/